AGB
Hotel am Schlosspark in Gotha. Herzlich Willkommen in Thüringen. Wir freuen uns auf Sie!

Allgemeine Geschäftsbedingungen Hotel am Schlosspark Die Allgemeinen Geschäftsbedinungen sind auch als pdf Download erhältlich. I. Geltungsbereich 1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Hotelaufnahmeverträge, die Überlassung von Zimmern, Konferenz- und Banketträumen des Hotels sowie für die Durchführung von Veranstaltungen und allen mit diesen vorgenannten Leistungen zusammenhängenden weiteren Leistungen. 2. Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gastes, des Bestellers oder Veranstalters (im Folgenden Kunde) enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden vom Hotel ausdrücklich schriftlich anerkannt. II. Vertragsabschluß 1. Auf eine Buchungsanfrage des Kunden hin kommt mit entsprechender Buchungsbestätigung des Hotels ein Hotelaufnahmevertrag oder Überlassungsvertrag (im folgenden „Vertrag“) zustande. 2. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Nimmt ein Dritter für den Kunden eine Bestellung vor, so hat der Dritte zu gewährleisten, dass diese AGB vertraglich zwischen dem Kunden und dem Dritten werden. Weiter ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Kunden weiterzuleiten. 3. Eine Unter- oder Weitervermietung von Zimmern, Räumen, Vitrinen oder Flächen bedarf der schriftlichen Genehmigung des Hotels. III. Leistungen, Preise, Zahlung 1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer nach Maßgabe dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bereit zu halten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. 2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Überlassung von Zimmern, Räumen, Vitrinen oder Flächen und die von ihm weiter in Anspruch genommenen Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels gegenüber Dritten. 3. Die Preise können vom Hotel auch geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer weiterer Leistungen des Hotels oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und das Hotel dem zustimmt. 4. Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlungen leistet. Dies gilt gegenüber einem Kunden, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen i.H.v. 5 % über den Basiszinssatz zu berechnen. Im Geschäftsverkehr, d.h. bei Rechtsgeschäften, bei denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Verzugszinssatz 8 % über den Basiszinssatz. Dem Hotel bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. 5. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und deren Fälligkeit können im Vertrag schriftlich gesondert vereinbart werden. Das Hotel ist auch berechtigt, während des Aufenthaltes des Kunden im Hotel aufgelaufene Forderungen durch Erteilung einer Zwischenrechnung jederzeit fällig zu stellen und die sofortige Zahlung zu verlangen. 6. Der Kunde kann gegenüber einer Forderung des Hotels nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder mindern. IV. Rücktritt des Kunden; Stornierung 1. Der Kunde hat ein jederzeitiges Rücktrittsrecht vom Vertrag. Dabei gelten die folgenden Bestimmungen: a. Für den Fall des Rücktritts eines Kunden von der Buchung hat das Hotel Anspruch auf angemessene Entschädigung. b. Dabei hat das Hotel die Wahl, ob eine Rücktrittspauschale oder eine konkret berechnete Entschädigung geltend gemacht wird. Die Rücktrittspauschalen ergeben sich aus der Anlage. c. Sofern das Hotel die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung max. die Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die von dem Hotel zu erbringende Leistung unter Abzug des Wertes der von dem Hotel ersparten Aufwendungen sowie dessen, was das Hotel durch anderweitige Verwendungen der Hotelleistungen erwirbt. 2.a. Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Kunde das gebuchte Zimmer bzw. die gebuchten Leistungen ohne dies rechtzeitig mitzuteilen, nicht in Anspruch nimmt. b. Der Veranstalter einer Reise oder Leistung muß dem Hotel die endgültige Zahl der ermittelten Zimmer sowie die Teilnehmerzahl für Veranstaltungen spätestens 4 Tage vor dem Termin der Übernachtung bzw. der Veranstaltung mitteilen, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Abweichungen der Teilnehmerzahl nach unten gegenüber der als endgültig gemeldeten Zahl werden bis zu max. 5 %  berücksichtigt und der Abrechnung zugrundegelegt. Darüber hinausgehende Abweichungen nach unten werden nicht mehr berücksichtigt und gehen zu Lasten des Veranstalters. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl nach oben wird der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. 3. Hat das Hotel dem Kunden im Vertrag eine Option eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist ohne weitere Rechtsfolgen vom Vertrag zurückzutreten, hat das Hotel keinen Anspruch auf Entschädigung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist deren Zugang beim Hotel. Der Kunde muß den Rücktritt schriftlich erklären. V. Rücktritt des Hotels 1. Wenn dem Kunden ein kostenfreies Rücktrittsrecht nach Ziffer IV. 3 eingeräumt wurde, ist das Hotel ebenfalls berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels die Buchung nicht endgültig schriftlich bestätigt. 2. Wird eine nach III. Ziffer 6 vereinbarte Vorauszahlung nicht binnen einer hierfür gesetzten Frist geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 3. Weiterhin ist das Hotel berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls

  • höhere Gewalt oder vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
  • Zimmer, Konferenz- und Banketträume sowie weitere Leistungen des Hotels unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsache, z.B. bezüglich der Person des Kunden oder des Zwecks gebucht werden;
  • das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
  • eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung gem. II. Ziffer 3 vorliegt;
  • ein Fall von VI. Ziffer 3 vorliegt;
  • das Hotel von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluß wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Kunde fällige Forderungen des Hotels nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche des Hotels gefährdet erscheinen;
  • der Kunde über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung der Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat;
  • ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird;
  • der Kunde Veranstaltungen politischer Verbände, Parteien oder Organisationen durchführt, die keine Vertreter in demokratisch gewählten Gremien der Gemeinden, des Landes oder des Bundes haben.

4. Das Hotel hat den Kunden von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. 5. In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Kunden auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn das Hotel hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer schriftlich bestätigt. 6. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine frühere Bereitstellung. 7. Gebuchte Zimmer sind vom Kunden bis spätestens 18.00 des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat das Hotel das Recht, gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Kunde hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Dem Hotel steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu. 8. Zum vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens bis 12.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel über den ihn dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18.00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100 % des vollen gültigen Logispreises. Dem Kunden steht es frei, dem Hotel nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlicher niedrigerer Schaden entstanden ist. VI. Haftung des Veranstalters Der Kunde hat für Verluste oder Beschädigungen, die durch seine Mitarbeiter, sonstige Hilfskräfte sowie durch seine Veranstaltungsteilnehmer verursacht worden sind, ebenso einzustehen wie für Verluste oder Beschädigungen, die er selbst verursacht hat. Es obliegt dem Kunden, hierfür die entsprechenden Versicherungen abzuschließen. Das Hotel kann den Nachweis solcher Versicherungen verlangen. Um Beschädigung der Wände und Möbel vorzubeugen, ist die Anbringung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. Der Kunde übernimmt die Gewähr dafür, daß insbesondere Dekorationsmaterial den feuerpolizeilichen Anforderungen entspricht; im Zweifelsfalle kann das Hotel die Vorlage einer Bestätigung des zuständigen Brandschutzes verlangen. Das Hotel haftet für Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Gegenstände nur bei Verschulden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen VII. Haftung des Hotels, Verjährung 1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Kunden hin bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel dem Hotel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgeltes nicht ein. 2. Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. 3. Das Hotel haftet für fahrlässig verursachte sonstige Schäden – in Abgrenzung zu VII. Ziffer 2 – nur dann, wenn diese auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 4. Bei sonstigen Schäden ist die Haftung des Hotels darüber hinaus für jeden Schadensfall im einzelnen und alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen auf einen Betrag von max. 1 (eine) Million € für Sachschäden und auf max. 100,00 (einhundert) € für Vermögensschäden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung und der Haftungsausschluss gilt nicht, falls die sonstigen Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. 5. Die vorbenannten Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadenersatzansprüche, unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich den Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden  Haftungsbeschränkungen gelten auch in Fällen etwaiger Schadenersatzansprüche eines Kunden gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. Sie gelten nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden. 6. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. bis zum 100fachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu 1.500,00( eintausendfünfhundert) €. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck usw.) ist diese Haftung begrenzt auf 1.500,00 (eintausendfünfhundert) €. Geld und Wertgegenstände, die im Hotelsafe aufbewahrt werden, sind bis zu einem Höchstwert von 5.000,00 (fünftausend) € versichert. Das Hotel empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde nicht unverzüglich nach der Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung dem Hotel Anzeige erstattet. 7. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz – auch gegen Entgelt – zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine  Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen oder Beschädigungen auf den Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte, haftet das Hotel nicht, soweit das Hotel, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. In diesem Fall muß der Schaden spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstück gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden. 8. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Schadenersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. 9. Nachrichten, Post und Warensendungen für Kunden werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auch auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadenersatzansprüche – außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz – sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens 1monatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben. 10. Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren spätestens nach 2 Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Kunde Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach 3 Jahren vom Zeitpunkt des Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. VIII. Schlussbestimmungen 1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Vertragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme, Veranstaltungen oder sonstige Leistungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam. 2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Sitz des Hotels. 3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels. Das Hotel ist aber auch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Gastes, Bestellers oder Veranstalters anhängig zu machen. 4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme, Veranstaltungen oder sonstige Leistungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Veranstaltungen in Verbindung mit Übernachtungen sowie Übernachtungen
Abbestellung Kalendertag vor der Veranstaltung Anspruch des Hotels
bis 30 Tage vor Ankunft vollständige Abbestellung möglich
29. Tag bis 20. Tag 20 % der vereinbarten/gebuchten Leistungen
19. Tag bis 08.Tag 60 % der vereinbarten/gebuchten Leistungen
07. Tag bis 01. Tag 80 % der vereinbarten/gebuchten Leistungen
Nichtanreise 100 % der vereinbarten/gebuchten Leistungen
Veranstaltungen ohne Übernachtungen
Abbestellung Kalendertag vor der Veranstaltung Anspruch des Hotels
über 22 Tage Berechnung der Miete entfällt
15. bis zum 21. Tag Berechnung der Miete
08. bis 14. Tag Berechnung der Miete zuzüglich Ersatz von 33 % des entgangenen Umsatzes (Speisen): falls dieser noch nicht konkret festgelegt, gilt Mindest-Menüpreis (Bankett * Personen)
bis zum 7. Tag Berechnung der Miete zuzüglich Ersatz von 66% des entgangen Umsatzes (Speisen) falls dieser noch nicht konkret festgelegt, gilt Mindest-Menüpreis (Bankett * Personen)


Sonderleistungen, die infolge der Absage nutzlos werden, sind in jedem Fall zu vergüten.